Anlage XIIa: Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V

Anlage zur Richtlinie:
Arzneimittel-Richtlinie
Letzte Änderung:
09.07.2026

Weiterführende Informationen

Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Damit entfällt das Antragsverfahren nach § 35a Absatz 1d SGB V (in der Fassung bis zum 29. Juli 2026; SGB V a. F.) sowie die Kombinationsbenennung nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V a. F.

Diesbezüglich enthält § 429 SGB V folgende Übergangsregelung:

„Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Benennungen von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor dem 29. Juli 2026 in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist auf alle Arzneimittel, die bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben worden sind, weiter anzuwenden.“

Der G-BA wird die Anlage XIIa für die betroffenen Kombinationsbenennungen zeitnah entsprechend den Regelungen des § 429 SGB V ergänzen.

Informationen zu den Ausnahmen von der Benennung in Anlage XIIa

In der Anlage XIIa benennt der G-BA alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, es sei denn, der G-BA hat nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination festgestellt oder nach § 35a Absatz 1d Satz 1 SGB V a. F. festgestellt, dass die Kombination einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.

Maschinenlesbare Fassung der Anlage XIIa

Der G-BA stellt eine maschinenlesbare Tabelle im CSV-UTF-8 Format über die Inhalte der Anlage XIIa zur Verfügung (Stand: 09.07.2026):

Anlage XIIa: Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V(TEXT 545,69 kB) (in der Fassung bis zum 29. Juli 2026; a. F.)

Beachten Sie bitte folgende Hinweise zur Tabelle „Anlage XIIa: Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V“ a. F.:

Die rechtlich verbindliche Benennung von Kombinationspartnern nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V a. F. ist der Anlage XIIa zu entnehmen. Die maschinenlesbare Fassung stellt keine rechtsverbindliche Version der Anlage XIIa dar, sondern lediglich ein Servicedokument zur leichteren Verarbeitung der in der Anlage XIIa enthaltenen Benennungen. Der G-BA übernimmt keine Haftung für die in der maschinenlesbaren Fassung hinterlegten Angaben.

Die Beschlüsse, in denen der G-BA die Kombinationen von Arzneimitteln benannt hat, sind gemäß § 35a Absatz 3 Satz 8 SGB V i. V. m. §§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 94 Absatz 2 Satz 1 SGB V nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Beschlüsse auf den Internetseiten des G-BA in Kraft getreten.

Die allgemeinen Nutzungsbedingungen sind zu beachten: Nutzungsbedingungen(PDF 103,88 kB)

In der Tabelle zur Anlage XIIa werden die retrospektiv gültigen Benennungen von Kombinationspartnern abgebildet. Nähere Angaben sind der Datensatzbeschreibung(PDF 146,18 kB) zu entnehmen.

Rückfragen zur Tabelle richten Sie bitte an kombinationen@g-ba.de.

Ergänzende Informationen zur Historie der Anlage XIIa

Die Kombinationsbenennung zu den Wirkstoffen Beclometason, Formoterol, Glycopyrronium sowie Vigabatrin wurde aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 05.09.2024 (B 3 KR 5/23 R) aus der Anlage XIIa gestrichen.