Fachnews | Methodenbewertung

Interatrialer Shunt wird neue belegärztliche Leistung bei schwerer Herzinsuffizienz

Berlin, 17. September 2026 – Patientinnen und Patienten mit einer schweren Herzschwäche steht eine bereits stationär erbringbare Leistung der gesetzlichen Krankenkassen künftig auch in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung: Ein perkutan implantierter interatrialer Shunt; eine über einen Katheter eingesetzte künstliche und dauerhafte Verbindung zwischen dem linken und rechten Vorhof des Herzens. Der Leistungsanspruch ist jedoch an enge Vorgaben geknüpft:

  • Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Patientinnen und Patienten mit reduzierter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %) im New-York-Heart-Association (NYHA)-Stadium III.
  • Die Implantation muss entweder stationär oder belegärztlich stationär in den Räumen eines Krankenhauses erbracht werden.

Heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mit entsprechenden Beschlüssen seine Richtlinien zur vertragsärztlichen und stationären Versorgung angepasst. Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Entscheidungsbasis: Ergebnisse der RELIEVE-HF-Studie

Die Beschlüsse des GBA stützen sich auf die vom Hersteller der Shunts vorgelegten Ergebnisse zur internationalen RELIEVE-HF-Studie. Eine Auswertung der verfügbaren Studiendaten durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zeigt: Im Vergleich zur alleinigen leitliniengerechten medikamentösen Behandlung kommt es durch die zusätzliche Implantation eines Shunts in der beschriebenen Patientengruppe zu weniger Krankenhauseinweisungen. Damit wird der Nutzen der Methode für diese Patientengruppe als hinreichend belegt angesehen.

Nutzen: Geringere Hospitalisierungsrate

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die geringere Hospitalisierungsrate der bislang einzige festgestellte Vorteil der Shunt-Implantation bei Herzinsuffizienz, so die IQWiG-Auswertung. Hinsichtlich zentraler Kategorien wie Mortalität und gesundheitsbezogene Lebensqualität bringt die Methode den betroffenen Patientinnen und Patienten nach derzeitigem Forschungsstand keine zusätzlichen Vorteile. Gleiches gilt für die Endpunkte Gesundheitszustand und körperliche Belastbarkeit. Allerdings ist anhand der Daten zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen auch kein höheres Schadenspotenzial des Shunts erkennbar.

Auslöser für die Methodenbewertung im GBA war ein Verfahren nach § 137h SGB V.


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