Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Glecaprevir/Pibrentasvir (Neues Anwendungebiet: akute Hepatitis-C-Virus-Infektion, ≥ 3 Jahre)

Steckbrief

  • Wirkstoff: Glecaprevir/Pibrentasvir
  • Handelsname: Maviret
  • Therapeutisches Gebiet: Akute Hepatitis C (Infektionskrankheiten)
  • Pharmazeutischer Unternehmer: AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG
  • Vorgangsnummer: 2026-08-01-D-1355

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 01.08.2026
  • Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 02.11.2026
  • Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 23.11.2026
  • Beschlussfassung: Ende Januar 2027
  • Verfahrensstatus: Verfahren begonnen

Bemerkungen

Nutzenbewertung nach 5. Kapitel § 1 Abs. 2 Nr. 2 VerfO

Dossier

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Glecaprevir/Pibrentasvir (Maviret)

Maviret wird bei Erwachsenen und bei Kindern im Alter von 3 Jahren und älter zur Behandlung der akuten Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion angewendet.

Patientenpopulation(en) der Nutzenbewertung und zweckmäßige Vergleichstherapie

Personen ab einem Alter von 3 Jahren mit akuter Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Glecaprevir/Pibrentasvir: Individualisierte Therapie unter Auswahl von

  • Elbasvir/Grazoprevir (kommt nur für Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit Infektion mit Genotyp 1 oder 4 infrage)
  • Ledipasvir/Sofosbuvir (kommt nur für Patientinnen und Patienten mit Infektion mit Genotyp 1, 4, 5 oder 6 infrage)
  • Sofosbuvir/Velpatasvir

Hinweis:
Die Therapieentscheidung wird insbesondere unter Berücksichtigung des Genotypsgetroffen.

Stand der Information: September 2025

Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Überprüfung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es liegt im Verantwortungsbereich des pharmazeutischen Unternehmers die Aktualität der zweckmäßigen Vergleichstherapie spätestens zur Erstellung eines Dossiers für die Nutzenbewertung zu prüfen. Diesbezüglich kann bei Bedarf eine Beratung nach 5. Kapitel § 7 VerfO des G-BA angefordert werden. Die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfolgt erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V.

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Beschlüsse

Dossier

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Glecaprevir/Pibrentasvir (Maviret)

Maviret wird bei Erwachsenen und bei Kindern im Alter von 3 Jahren und älter zur Behandlung der akuten Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion angewendet.

Patientenpopulation(en) der Nutzenbewertung und zweckmäßige Vergleichstherapie

Personen ab einem Alter von 3 Jahren mit akuter Hepatitis-C-Virus (HCV)-Infektion

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Glecaprevir/Pibrentasvir: Individualisierte Therapie unter Auswahl von

  • Elbasvir/Grazoprevir (kommt nur für Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit Infektion mit Genotyp 1 oder 4 infrage)
  • Ledipasvir/Sofosbuvir (kommt nur für Patientinnen und Patienten mit Infektion mit Genotyp 1, 4, 5 oder 6 infrage)
  • Sofosbuvir/Velpatasvir

Hinweis:
Die Therapieentscheidung wird insbesondere unter Berücksichtigung des Genotypsgetroffen.

Stand der Information: September 2025

Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Überprüfung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es liegt im Verantwortungsbereich des pharmazeutischen Unternehmers die Aktualität der zweckmäßigen Vergleichstherapie spätestens zur Erstellung eines Dossiers für die Nutzenbewertung zu prüfen. Diesbezüglich kann bei Bedarf eine Beratung nach 5. Kapitel § 7 VerfO des G-BA angefordert werden. Die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfolgt erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V.

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Beschlüsse

Zugehörige Verfahren